Rechtsprechung
   BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,5581
BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81 (https://dejure.org/1982,5581)
BayObLG, Entscheidung vom 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81 (https://dejure.org/1982,5581)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Februar 1982 - BReg. 1 Z 109/81 (https://dejure.org/1982,5581)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,5581) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einziehung eines Erbscheins; Beschränkende Angaben über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers im Erbschein; Vorliegen des ernstlichen Testierwillens; Auslegung einer letztwilligen Verfügung; Beschränkung der Testamentsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1982, 59
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (16)

  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81
    Infolgedessen muß das Nachlaßgericht - und das in den durch das Rechtsmittel gezogenen Grenzen vollständig an die Stelle der 1. Instanz tretende Beschwerdegericht (BayObLGZ 1966, 435/440 m.Nachw.; 1976, 67/72) - die Einziehung dann anordnen, wenn die zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen nicht mehr als festgestellt zu erachten sind.

    Die Ausführungen des Landgerichts, wonach die Erblasserin bei Abfassung der Niederschrift vom 4.1.1973 auch hinsichtlich der Verwaltungsanordnung letztwillig verfügen wollte, unterliegen demgemäß der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts nur daraufhin, ob es den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und dabei nicht gegen Auslegungsregeln und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt hat (BayObLGZ 1964, 94/100; 1976, 67/75 f.).

    Bei der grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden und nach § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (RGZ 70, 391/394; BayObLGZ 1967, 1/6; 1976, 67/75).

  • BayObLG, 10.02.1981 - BReg. 1 Z 125/80

    Auslegung einer Abfindungserklärung in einem Übergabevertrag

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81
    Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde hat das Landgericht, was vom Rechtsbeschwerdegericht selbständig nachzuprüfen ist (BayObLGZ 1981, 30/32), zutreffend bejaht; es hat dabei auch die Beschwerdeberechtigung (§ 20 Abs. 1 FGG) der Beteiligten zu 2) ohne Rechtsirrtum angenommen.

    Nach der Erteilung des Erbscheins war dies allerdings nur mit dem Ziel möglich, den Erbschein einzuziehen (BayObLGZ 1968, 268/269; 1979, 215/218; 1981, 30/32; Senatsbeschluß vom 3.9.1981 - BReg. 1 Z 56/81 - KG NJW 1955, 1074/1075; Staudinger RdNr. 86, Palandt Anm. 6 c bb, je zu § 2353 BGB ); zutreffend hat die Beschwerdekammer die Erstbeschwerde auch so aufgefaßt.

    Dazu muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände als Ganzes gewürdigt, insbesondere der Zusammenhang aller Teile der Erklärung berücksichtigt werden (BayObLGZ 1981, 30/34 f.; BayObLG Rpflegar 1980, 471; Lange/Kuchinke § 33 III 3 a).

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81
    Es genügt und ist mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar, wenn der vom Tatsachengericht gezogene Schluß möglich, wenn auch nicht gerade zwingend ist, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen haben (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLGZ 1971, 147/154; 1979, 215/222; Keidel/Kuntze/Winkler RdNrn. 42, 48, Jansen RdNrn. 19, 20, je zu § 27 FGG).

    Damit aber kann der Rechtsbeschwerdeführer im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben (BGH FamRZ 1972, 561/563 f.; BayObLG FamRZ 1976, 101/104).

  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81
    Die vollzogene Einziehung kann zwar nicht mehr rückgängig gemacht werden; die Einziehungsanordnung kann aber im Wege der weiteren Beschwerde zulässig mit dem Ziel der Erteilung eines neuen, gleichlautenden Erbscheins angefochten werden (BGHZ 40, 54/56; BayObLGZ 1959, 199/202 f.; 1966, 233/235; 1980, 72/73 m.Nachw.; Keidel/Kuntze/Winkler RdNr. 20, Jansen RdNrn. 20, 22, je zu § 84 FGG; Palandt § 2361 BGB Anm. 5 a).

    Dafür genügt es, wenn nach Durchführung der gebotenen Ermittlungen ( § 2361 Abs. 3 BGB ; § 12 FGG) die nach § 2359 BGB erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Erbscheins über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist (BGHZ 40, 54/56 f.; BayObLGZ 1966, 233/236; Senatsbeschluß vom 24.11.1981 - BReg.

  • BayObLG, 10.07.1979 - BReg. 1 Z 28/79
    Auszug aus BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81
    Nach der Erteilung des Erbscheins war dies allerdings nur mit dem Ziel möglich, den Erbschein einzuziehen (BayObLGZ 1968, 268/269; 1979, 215/218; 1981, 30/32; Senatsbeschluß vom 3.9.1981 - BReg. 1 Z 56/81 - KG NJW 1955, 1074/1075; Staudinger RdNr. 86, Palandt Anm. 6 c bb, je zu § 2353 BGB ); zutreffend hat die Beschwerdekammer die Erstbeschwerde auch so aufgefaßt.

    Es genügt und ist mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar, wenn der vom Tatsachengericht gezogene Schluß möglich, wenn auch nicht gerade zwingend ist, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen haben (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLGZ 1971, 147/154; 1979, 215/222; Keidel/Kuntze/Winkler RdNrn. 42, 48, Jansen RdNrn. 19, 20, je zu § 27 FGG).

  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81
    Ob eine letztwillige Verfügung der Auslegung fähig und bedürftig ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht der weiteren Beschwerde nachzuprüfen und deren Verkennung als eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 27 FGG anzusehen ist (BGHZ 32, 60/63; BGH FamRZ 1971, 641/642; …
  • BGH, 29.04.1954 - IV ZR 152/53

    Testamentsvollstreckung für Vermächtnis

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81
    Der Erblasser kann den Wirkungskreis des Testamantsvollstreckers nach jeder Richtung beschränken, und zwar auch gegenständlich in der Weise, daß ihm die Verwaltung des Nachlasses - ganz oder teilweise - nur hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände zustehen soll ( § 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB ; BGHZ 13, 203/205; KG OLGE 21, 329/330; Staudinger RdNr. 5, Soergel/Siebert RdNr. 14, Erman RdNr. 1, je zu § 2208 BGB ; Palandt Einf v 2197 BGB Anm. 2; Haegele/Winkler RdNr. 132).
  • BGH, 26.02.1958 - IV ZR 245/57

    Unentgeltliche Verfügung des Vorerben

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81
    Der Umstand, daß, solange keine Auseinandersetzung der Miterben (Erblasserin und Beteiligter zu 1) stattgefunden hatte, - denn erst mit dem Tode der Erblasserin wurde die Beendigung der Erbengemeinschaft herbeigeführt -, nur der Anteil am Gesamthandsvermögen zum Nachlaß der Erblasserin gehörte (vgl. für die allgemeine Gütergemeinschaft: RGZ 79, 345/355; BGHZ 26, 378/382), hinderte die Erblasserin nicht, diesen Anteil (Nachlaßgegenstand) durch letztwillige Verfügung einem Testamentsvollstrecker mit dem begrenzten Aufgabenkreis der Verwaltung lediglich eines ideellen Anteils an einem einzelnen Gegenstand dieses Vermögens zu unterstellen.
  • RG, 11.03.1909 - IV 304/08

    Kann die Erbeseinsetzung der gesetzlichen Erben wegen Irrtums über den Kreis der

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81
    Bei der grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden und nach § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (RGZ 70, 391/394; BayObLGZ 1967, 1/6; 1976, 67/75).
  • RG, 15.05.1912 - IV 386/11

    1. Haften die Frau oder ihre Erben, nach Überleitung der rheinischen

    Auszug aus BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81
    Der Umstand, daß, solange keine Auseinandersetzung der Miterben (Erblasserin und Beteiligter zu 1) stattgefunden hatte, - denn erst mit dem Tode der Erblasserin wurde die Beendigung der Erbengemeinschaft herbeigeführt -, nur der Anteil am Gesamthandsvermögen zum Nachlaß der Erblasserin gehörte (vgl. für die allgemeine Gütergemeinschaft: RGZ 79, 345/355; BGHZ 26, 378/382), hinderte die Erblasserin nicht, diesen Anteil (Nachlaßgegenstand) durch letztwillige Verfügung einem Testamentsvollstrecker mit dem begrenzten Aufgabenkreis der Verwaltung lediglich eines ideellen Anteils an einem einzelnen Gegenstand dieses Vermögens zu unterstellen.
  • BGH, 13.01.1953 - IV ZB 94/52

    Freiwillige Gerichtsbarkeit Beschwerde

  • BayObLG, 22.03.1977 - BReg. 1 Z 166/76
  • BayObLG, 18.02.1980 - BReg. 1 Z 1/80

    Antrag auf Einziehung eines Erbscheins; Verwandtschaftsverhältnisse als Vorfrage

  • BayObLG, 21.04.1971 - BReg. 3 Z 2/71
  • BayObLG, 10.02.1972 - BReg. 2 Z 120/71
  • BayObLG, 03.09.1981 - BReg. 1 Z 56/81
  • BGH, 24.01.2001 - IV ZB 24/00

    Beteiligung des Erblassers an einem Grundstück in der DDR

    c) Die ungeteilte Gesamtberechtigung am Nachlaß vermittelt dem einzelnen Miterben keine unmittelbare dingliche Berechtigung am einzelnen Nachlaßgegenstand, auch wenn der Nachlaß nur noch aus einer Sache besteht (BGH, Urteil vom 17. November 2000 - V ZR 487/99 - noch unveröffentlicht - unter III 1 b; anders der Vorlagebeschluß des Kammergerichts und OLG Oldenburg aaO unter Bezug u.a. auf RGZ 94, 239, 243 und BayObLGZ 1982, 59, 67; vgl. MünchKomm/Dütz BGB § 2032 Rdn. 10, 11).
  • BayObLG, 17.12.1990 - BReg. 1a Z 52/89

    Testamentsurkunde über mehrere lose Blätter; Verfügung nur über Erträge des

    Entgegen den insoweit erhobenen Bedenken der weiteren Beschwerde hat das Landgericht auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß diese von der Erblasserin niedergelegte Erklärung auf einem ernstlichen Testierwillen beruht (vgl. BayObLGZ 1982, 59/64 m.w.Nachw.) und nicht lediglich der Entwurf für ein Testament oder ein anderes beabsichtigtes Rechtsgeschäft sein sollte.

    Das Landgericht durfte sich daher auf die Vermutung stützen, daß bei Vorliegen eines formgerecht errichteten Testaments der Erblasser dieses Schriftstück als abgeschlossenes Testament behandelt wissen wollte (vgl. BayObLGZ 1982, 59/64 m.w.Nachw.).

    Hierbei sind auch solche Anordnungen zulässig, die zwar den Nachlaß betreffen, aber keine Erbeinsetzung enthalten, wie die Zuwendung eines Vermächtnisses oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (BayObLGZ 1982, 59/63 m.w.Nachw.).

    Ob der Erblasser im Einzelfall ernstlich eine letztwillige Verfügung hat treffen wollen, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist vom Tatrichter im Wege der Auslegung ( § 133 BGB ) unter Heranziehung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BayObLGZ 1982, 59/64 m.w.Nachw.).

    Ein Erblasser kann den Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers nach jeder Richtung beschränken, und zwar auch gegenständlich in der weise, daß ihm die Verwaltung des Nachlasses - ganz oder teilweise - nur hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände zustehen soll ( § 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB ; BayObLGZ 1982, 59/62 m.w.Nachw., vgl. ferner BGH WM 1990, 1926/1927).

  • BayObLG, 07.04.1989 - BReg. 1a Z 9/88

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins an ein katholisches Kinderheim

    Um als wirksame letztwillige Verfügung gelten zu können, muß die niedergelegte Erklärung auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruhen (BayObLGZ 1953, 195/199 und 1982, 59/64, jeweils m.w.Nachw.; Palandt/Edenhofer BGB 48. Aufl. Anm. 2, MünchKomm/Burkart BGB Rn. 5, Soergel/Harder BGB 11. Aufl. Rn. 7, jeweils zu § 2247).

    Daher muß außer Zweifel stehen, daß der Erblasser die Urkunde als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat und sich dessen bewußt war, diese könne als sein Testament angesehen werden (BayObLGZ 1970, 173/178 und 1982, 59/64 m.w.Nachw.).

    Die Frage, ob der Erblasser im Einzelfall ernstlich eine letztwillige Verfügung hat treffen wollen, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist vom Gericht der Tatsacheninstanz im Weg der Auslegung ( § 133 BGB ) unter Heranziehung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen und zu beurteilen (BGH LM Nr. 1 zu BGB § 133 B; WM 1980, 1039 f.; BGH NJW 1983, 672/673; BayObLGZ 1970, 173/179 und 1982, 59/64).

    Zwar wird angenommen, beim Vorliegen eines äußerlich formgerechten Testaments spreche eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, daß der Erblasser das Schriftstück als Testament angesehen hat (vgl. BayObLGZ 1982, 59/64; Staudinger/Firsching BGB 12. Aufl. Rn. 11, Soergel/Harder Rn. 9, jeweils zu § 2247).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht